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Haushaltsnahe Tätigkeiten und Steuerermäßigungen
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema haushaltsnahe Tätigkeiten und Steuerermäßigungen sowie zu Voraussetzungen und Außnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Definition haushaltsnahe Tätigkeit: Voraussetzungen und Ausnahmen bei der Steuerermäßigung
Haushaltsnah ist eine Beschäftigung, wenn sie eine Tätigkeit mit hinreichender Nähe zur Haushaltsführung zum Gegenstand hat (Rz. 5). Um eine haushaltsnahe Beschäftigung handelt es sich, wenn die Leistung durch den privaten Haushalt begründet ist, Tätigkeiten erledigt werden, die gewöhnlich Familienmitglieder ausführen (§ 8a S. 2 SGB IV) und die Tätigkeiten im Privathaushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.
Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u. a.:
- die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen
- die Gartenpflege
- die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen

Haushaltsnahe Tätigkeiten und Steuerermäßigung: Grenzen bei Kinderbetreuung und außerhäuslichen Tätigkeiten
Die Betreuung von Kindern ist nur als Steuerermäßigung zu behandeln, wenn die Aufwendungen nicht bereits dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten (= Sonderausgaben; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) geltend zu machen sind (§ 35a Abs. 5 S. 1 HS. 1 EStG).
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass der 20 %-Selbstkostenbetrag der Kinderbetreuungskosten ebenso wie die übersteigenden Aufwendungen gegenüber dem Höchstbetrag in Höhe von 4.800 € je Kind nicht als Steuerermäßigung berücksichtigt werden können (Rz. 34, Rechtslage ab 01.01.2025). Die übersteigenden Aufwendungen stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar (vgl. § 12 Nr. 1 EStG.
Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht unter haushaltsnahe Tätigkeiten, auch wenn diese im Haushalt ausgeführt werden (vgl. Rz. 5, letzter Satz).
Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt.
Ausnahme:
- Außerhäusliche Tätigkeiten sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören und die Pflege im Haushalt gepflegten oder betreuenden Person durchgeführt wird (vgl. Rz. 18).
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