Kursübersicht > Verfahrensrecht > Isolierte Anfechtungsklage | Finanzgerichtsordnung (FGO)

Isolierte Anfechtungsklage | Finanzgerichtsordnung (FGO)

Um eine isolierte Anfechtungsklage handelt es sich, wenn ausschließlich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. Bei einem Erfolg der isolierten Anfechtungsklage wird die Einspruchsentscheidung aufgehoben und das Einspruchsverfahren fortgesetzt (BFH, Urteil v. 06.07.2011 – II R 43/10, BFH/NV 2011, S. 2122), der eigentliche materielle Streit wird nicht entschieden.

Inhaltsverzeichnis

Wann ist eine isolierte Anfechtungsklage möglich?

Eine isolierte Anfechtungsklage ist möglich,


  • wenn das FA den Einspruch des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, z. B. zu Unrecht eine Verfristung bejaht oder zu Unrecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) abgelehnt hat,

  • wenn das FA eine unzulässige Verböserung in der Einspruchsentscheidung vorgenommen hat und sich der Kläger nur gegen diese Verböserung wehren möchte (z. B. ohne den Hinweis nach § 367 Abs. 2 S. 2 AO) oder

  • wenn der Kläger erstmals durch die Einspruchsentscheidung beschwert wird,

  • wenn die Einspruchsentscheidung gegenüber dem angefochtenen Verwaltungsakt eine selbstständige Beschwer enthält,

  • wenn eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 AO unterblieben war und ein vom Kläger oder vom Beizuladenden geltend gemachtes berechtigtes Interesse an der Beteiligung des bisher nicht Hinzugezogenen am Einspruchsverfahren besteht oder die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegen,

  • wenn geltend gemacht wird, im Einspruchsverfahren sei eine unzutreffende Ermessensentscheidung getroffen worden, und wenn die begrenzte Nachprüfungsmöglichkeit des Finanzgerichts nach § 102 FGO das Gericht daran hindern könnte, dem Begehren des Klägers in einer Weise entsprechen zu können wie die Verwaltungsinstanz.
Steuerrecht online lernen
Übersicht Kursangebot

Von wie Abendlehrgang bis Z wie Zeitmanagement – wir begleiten Sie nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch.

Zertifizierte + staatlich geförderte Steuerberater-Weiterbildung

Ohne Gewähr.