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Keine bloße Vermögensverwaltung | Einkommensteuer
Inhaltsverzeichnis
Keine bloße Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen im Sinne einer
Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte
durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (§ 14 S. 3 AO, R 15.7
Abs. 1- Abs. 9 EStR, H 15.7 (3) „Abgrenzung zur vermögensverwaltenden Tätigkeit“ EStH, BMFSchreiben
v. 01.04.2009, BStBl. I 2015, S. 515; Beck’sche Textausgaben Steuererlasse 1, § 15/2).
- An- und Verkauf des Vermögens ist grundsätzlich unschädlich.
- Erhaltung und Modernisierung ist auch unschädlich.
Die Grenzen der Vermögensverwaltung werden jedoch überschritten, wenn durch das Hinzutreten
weiterer Tätigkeiten oder besonderer Umstände die Gesamttätigkeit sich nicht mehr als Fruchtziehung
des zu erhaltenden Substanzwertes darstellt, sondern die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte
durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund tritt.
Beispiel: Keine bloße Vermögensverwaltung
Betreiben eines Campingplatzes (H 15.7 Abs. 2 „Campingplatz“ EStH)
BFH-Urteil v. 27.01.1983, IV R 215/80, BStBl. II 1983, S. 426
Vermietung von Tennisplätzen (H 15.7 Abs. 2 „Tennisplätze“ EStH)
BFH-Urteil v. 25.10.1988, VIII R 262/80, BStBl. II 1989, S. 291
Baldiges Verkaufen von zuvor mit dieser Absicht gekauften Wertpapieren in erheblichem
Umfang
BFH-Urteil v. 31.07.1990, I R 173/83, BStBl. II 1991, S. 66
Der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein nicht aus, BFHUrteil
v. 29.10.1998, XI R 80/97, BStBl. II 1999, S. 448
Gewerblicher Grundstückshandel (H 15.7 Abs. 1 „Gewerblicher Grundstückshandel“ EStH)
BMF-Schreiben v. 26.03.2004, IV A 6, S 2240, 46/04, BStBl. I 2004, S. 434;
Beck’sche Textausgaben Steuererlasse 1, § 15/1
Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
Handelt es sich lediglich um eine bloße Vermögensverwaltung, dann kann nur eine der vier privaten
Einkunftsarten vorliegen.
Um die Einkünfte zu den betrieblichen subsumieren zu können, müssen alle fünf Tatbestandselemente
erfüllt sein.
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