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Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 68 FGO)
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes und erhalten ein Beispiel.
Inhaltsverzeichnis
Der Änderungsbescheid wird automatisch zum Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist ausgeschlossen.
§ 68 FGO gilt auch in den Fällen, in denen während des Klageverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und dem Klagebegehren dadurch teilweise entsprochen wird.
§ 68 FGO gilt auch in den Fällen, in welchen gegen einen unwirksamen Verwaltungsakt geklagt wird und dieser während des Klageverfahrens durch einen „neuen“ wirksamen Verwaltungsakt „ersetzt“ wird (§ 68 S. 4 Nr. 2 FGO).
Beispiel: Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes
Die ESt 01 wird i. H. v. 50.000 € festgesetzt. Nach erfolglosem Einspruch erhebt der Steuerpflichtige
Klage mit dem Ziel, die Steuer wegen nicht anerkannter Betriebsausgaben um 20.000 € zu senken. Während des Klageverfahrens wird der Steuerbescheid vom Finanzamt wegen bisher unbekannter Einnahmen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die Steuer auf 60.000 € erhöht. Dies ist wegen § 132 AO zulässig. Rechtslage?
Lösung: Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes
Der Änderungsbescheid über 60.000 € wird durch § 68 AO automatisch Gegenstand des Klageverfahrens. Wichtig ist dabei, dass dem Steuerpflichtigen alle Einwendungen gegen
den ursprünglichen Bescheid erhalten bleiben. Ist der Steuerpflichtige nach wie vor der Meinung,
dass die Betriebsausgaben (./. 20.000 €) zu Unrecht nicht anerkannt wurden, kann er deshalb ohne Weiteres beantragen, die Steuer von 60.000 € auf 40.000 € zu senken. Vertritt er zusätzlich die Ansicht, dass auch die Korrektur (+ 10.000 €) nicht hätte durchgeführt werden dürfen, kann er beantragen, die Steuer von 60.000 € auf 30.000 € zu senken. Kommt der Steuerpflichtige zur Erkenntnis, dass die Betriebsausgaben zu Recht nicht akzeptiert wurden und hält er nur die Korrektur für falsch, kann er beantragen, die Steuer von 60.000 € auf 50.000 € zu senken usw.
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