14. April 2015 Aktivitätsklausel Aktivitätsklausel Die Aktivitätsklausel gem. § 2a Abs. 2 EStG erlaubt eine uneingeschränkte Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Drittstaaten, wenn diese aus den dort aufgeführten Quellen stammen. Es handelt sich hierbei um eine Lenkungsnorm. zum Index Jetzt fit werden im Steuerrecht! Zur Übersicht Alle Online-Lehrgänge Mehr Infos... Zur Übersicht StB-EXAMEN KURSE Mehr Infos... Zur Übersicht Alle INFOMATERIALien Jetzt anfordern...