Zum Arbeitslohn gehören gem. § 2 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Auch Leistungen von Dritten, die durch das Arbeitsverhältnis bedingt sind, sind als Arbeitslohn zu qualifizieren. Ebenso sind Leistungen Arbeitslohn, die auf einem künftigen oder früheren Arbeitsverhältnis beruhen.
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