14. April 2015

Aufwandsrückstellung

Aufwandsrückstellung

Eine Aufwandsrückstellung ist ein Passivposten zur bilanziellen Vorwegnahme künftiger Aufwendungen. Hierbei fehlt es einer passivierungsfähigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Wurde eine Instandhaltung unterlassen und wird diese innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt, muss eine Instandhaltungsrückstellung (=Aufwandsrückstellung) gebildet werden (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB). Gleiches gilt für eine unterlassene Abraumbeseitigung bei einer Nachholung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs. Darüber hinaus sind (andere) Aufwandsrückstellungen nicht zulässig (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB). Gewährleistungen, die ohne eine rechtliche Verpflichtung erbracht werden, führen nicht zu einer Aufwandsrückstellung, sondern zu einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB).