Eine Aufwandsrückstellung ist ein Passivposten zur bilanziellen Vorwegnahme künftiger Aufwendungen. Hierbei fehlt es einer passivierungsfähigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Wurde eine Instandhaltung unterlassen und wird diese innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt, muss eine Instandhaltungsrückstellung (=Aufwandsrückstellung) gebildet werden (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB). Gleiches gilt für eine unterlassene Abraumbeseitigung bei einer Nachholung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs. Darüber hinaus sind (andere) Aufwandsrückstellungen nicht zulässig (§ 249 Abs. 2 S. 1 HGB). Gewährleistungen, die ohne eine rechtliche Verpflichtung erbracht werden, führen nicht zu einer Aufwandsrückstellung, sondern zu einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB).
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