Ausfuhrlieferungen liegen vor, wenn eine im Inland steuerbare Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Inland in ein Drittland (keine EU-Staaten) gelangt. Welche Lieferungen als Ausfuhrlieferungen zu deklarieren sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 UStG. Eine Ausfuhrlieferung kann sowohl an einen Unternehmer als auch an eine Privatperson erfolgen. Ob die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer erbracht wird, ist unerheblich. Befördert oder versendet der Abnehmer die Ware selbst in das Drittlandsgebiet ist eine Steuerfreiheit der Ausfuhr jedoch nur zu gewähren, wenn es sich um einen ausländischen Abnehmer handelt, § 6 Abs. 2 UStG
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