Ausfuhr

Online-Lehrgang Umsatzsteuer

Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG) liegen vor, wenn eine im Inland steuerbare Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Inland in ein Drittland (keine EU-Staaten) gelangt. Die Vorraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung normiert § 6 Abs. 1 UStG. Ob die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer erbracht wird, ist unerheblich. Siehe dazu auch §§ 8 bis 17 UStDV sowie Abschn. 6.1 bis 6.12 UStAE.