Gemäß § 33 Abs. 1 EStG liegen außergewöhnliche Belastungen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen, als das bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger der Fall ist (z.B. Krankheitskosten, Bestattungskosten). Außergewöhnliche Belastungen können allgemeiner oder besonderer Art sein. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gem. § 33 EStG liegen im Fall von Aufwendungen vor, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Aufwendungen sind nur insoweit abziehbar, sofern sie die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. In Abhängigkeit von Familienstand, Anzahl der Kinder und Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt die zumutbare Belastung 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte. § 33a und § 33b EStG listen außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (bspw. Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Unterhaltsberechtigten, Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen) auf. Diese speziellen außergewöhnlichen Belastungen sind ab dem ersten Euro bis zu einer Höchstgrenze zu berücksichtigen.
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