Das Disagio (auch Damnum oder Abgeld) bezeichnet eine Differenz zwischen Verfügungsbetrag und Rückzahlungsbetrag bei einer Kreditgewährung. Es wird als eine Art Gebühr einbehalten. Der Darlehensnehmer darf das Disagio handelsrechtlich sofort erfolgswirksam behandeln oder durch Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens über die Laufzeit des Darlehens verteilen (§ 250 Abs. 3 HGB). Steuerrechtlich besteht eine Abgrenzungspflicht. Der Darlehensgeber hat handels- wie steuerrechtlich in Höhe des Disagios (Unterschiedsbetrag von Rückzahlungs- und Ausgabebetrag) einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
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