Durchrechnungsmethode

Für die Bestimmung der Beteiligunghöhe im Rahmen des § 8b Abs. 4 KStG werden Anteile, die mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, gem. Satz 4 anteilig zugerechnet. Befinden sie sich nicht im Gesamthandsvermögen, sondern im Sonderbetriebsvermögen, dann sind sie direkt zuzurechnen.


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