Die Gruppenbewertung muss zum gewogenen Durchschnittswert erfolgen (§§ 240 Abs. 4 HGB i.V.m. § 256 Abs. 2 HGB). Dabei wird zwischen zwei Methoden unterschieden. Bei der gewogenen Durchschnittsmethode wird ein gewogener Durchschnittspreis aus den Anfangsbeständen und den Zugängen gebildet, mit dem sowohl die Abgänge als auch der Endbestand bewertet werden. Bei der gleitenden (gewogenen) Durchschnittsmethode wird genauso vorgegangen, nur dass aus Vereinfachungsgründen nach jedem Zugang sofort ein neuer Durchschnittspreis errechnet und jeder Abgang bis zum nächsten Zugang jeweils damit bewertet wird. Hier wird eine genaue Erfassung der einzelnen Abgänge vorausgesetzt.
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