Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) dient dazu, Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Familienfahrten (bei doppelter Haushaltsführung) steuerlich zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sie ist nicht vom Verkehrsmittel abhängig. Damit ist die Entfernungspauschale grundsätzlich Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, durchbricht dieses jedoch aufgrund der pauschalen Höhe des anrechenbaren Betrags je Entfernungskilometer. Je Entfernungskilometer kann ein Betrag von 0,30 € geltend gemacht werden. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 4.500 €, es sei denn, der Arbeitnehmer nutzt einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Zur Bemessung der Pauschale ist die kürzeste Wegstrecke zugrunde zu legen. Unter Umständen kann eine andere als die kürzeste Strecke berücksichtigt werden, falls diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen wie z.B. Treibstoff, Versicherung, Kfz-Steuer, Kundendienst, AfA etc. abgegolten, nicht jedoch Kosten, die beispielsweise durch einen Unfall verursacht wurden. Sind die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher, können diese Kosten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
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