Ertragshoheit

Die Ertragshoheit über das Steueraufkommen ist zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Wem die Ertragshoheit (die Einnahmen) für eine Steuer zusteht, ist in Art 106 ff. GG geregelt. Daneben wird die Verteilung im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz) geregelt.