Beim Factoring überträgt ein Forderungsinhaber die Forderung an einen Factor (Dritter). Um die Eintreibung und Abwicklung bemüht sich entweder gegen einen Abschlag der Factor oder der Forderungsverkäufer selbst (z.B. weil das Factoring auf Basis einer stillen Zession erfolgen soll). Der Unternehmer, der die Forderung abgibt, kann dadurch einen Liquiditätsvorteil erlangen, da ihm Mittel aus Forderungen früher zufließen. Übernimmt der Factor das Delkredererisiko (Zahlungsunfähigkeitsrisiko) spricht man von echtem Factoring. Wird dieses nicht übernommen, handelt es sich um ein unechtes Factoring. Echtes Factoring führt bilanziell nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB zur Ausbuchung der Forderung beim Forderungsverkäufer. Im Rahmen des unechten Factorings ist die Forderung grundsätzlich weiterhin beim Forderungsverkäufer zu erfassen (teilweise wird die Auffassung vertreten, auch bei unechtem Factoring sei die Forderung auszubuchen).
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