15. April 2015

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung hebt das Recht der Finanzverwaltung auf, Steuerbescheide zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Durch den Eintritt der Verjährung erlöschen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, vgl. § 47 AO. Es ist zwischen der Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung zu unterscheiden.