Geldstrafen als Betriebsausgabe

Zunächst muss eine Unterscheidung getroffen werden, welche Art von Strafe festgesetzt wurde. In Deutschland werden folgende Geldstrafen unterschieden:

Geldbußen werden bei Ordnungswidrigkeiten auferlegt. Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die keinen kriminellen Gehalt aufweisen (§ 1 OWiG). Sie werden von Gesetzeswegen verhängt, wenn dies das Gesetz fordert z.B. Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h überschritten, werden diese Verkehrsdelikte nach dem Bußgeldkatalog (BKatV) geahndet.

Ordnungsgelder sind Geldleistungen, wenn diese aufgrund von verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Durchsetzung von Anordnungen auferlegt werden, z. B. bei Nichterscheinen einer persönlich geladenen Partei (§ 141 ZPO).

Verwarnungsgelder sind Geldleistungen, die dem Betroffenen mit seinem Einverständnis aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit auferlegt werden. Das Verwarngeld tritt an Stelle eines Bußgelds.

Geldstrafen, sofern diese in einem Strafverfahren festgesetzte wurden sowie sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt.

Für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder gilt, dass diese zwar durchaus betrieblich veranlasst sein können und mithin Betriebsausgaben darstellen, jedoch der Abzug gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG versagt wird. Geldstrafen sind hingegen privat veranlasst und aus diesem Grund nicht abziehbare.