Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ergibt sich aus dem einkommen- oder körper-schaftsteuerlichen Gewinn eines Gewerbebetriebs, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, Berücksichtigung gewerbesteuerliche Fehlbeträge und Gewerbesteuervorauszahlungen. Auf Basis des Gewerbeertrags (abzurunden auf volle 100€) ist der Steuermessbetrag für die Gewerbesteuer festzusetzen.
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