Haftung

Die Haftung und damit das Einstehen für die Steuerschuld ist grundlegend in den §§ 69 ff. AO geregelt. Es sind jedoch zahlreiche spezielle Haftungsregelungen bei der Verwirklichung bestimmter Tatbestände zu beachten. Beispielsweise besteht eine besondere Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer nach § 42d EStG.