Haftungsvergütung

Für die unbegrenzte Haftung eines Gesellschafters (bspw. eines Komplementärs), kann eine Haftungsvergütung vereinbart werden. Eine solche Vergütung wird vor Verteilung des Gewinns abgezogen. Die Haftungsvergütung ist als Sondervergütung zu erfassen und unterliegt § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.