Haltefrist i. S. d. § 23 EStG

Die Haltefrist ist der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung i. S. d. § 23 EStG. Bei Grundstücken und Rechten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt diese zehn Jahre. Bei anderen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG beträgt sie ein Jahr. Maßgeblich für die Fristberechnung sind die obligatorischen Rechtsgeschäfte (Kaufverträge).