Das Maßgeblichkeitsprinzip ergibt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und besagt, dass für die Steuerbilanz grundsätzlich die Wertansätze der Handelsbilanz zu übernehmen sind. Dies gilt jedoch nur so weit, als keine steuerlichen Regelungen explizit etwas anderes vorsehen (lex specialis derogat legi generali). Alternativ kann eine Überleitungsrechnung erstellt werden (§ 60 Abs. 2 EStDV), die die abweichenden Positionen der Steuerbilanz abbildet. Grundsätzlich sind die handelsrechtlichen Wertansätze sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu übernehmen. Zu beachten sind allerdings bilanzielle Korrekturen, z. B. bei Drohverlustrückstellungen, § 5 Abs. 4a EStG, und außerbilanzielle Korrekturen, z. B. nach § 4 Abs. 5 EStG, § 8 Abs. 3 S. 2, 3, § 10 KStG.