Mindestbesteuerung

Die Mindestbesteuerung beschränkt die Nutzung von Verlusten eines Steuerpflichtigen zum Zwecke der Steuerersparnis. Gemäß § 10d Abs. 1 EStG können im laufenden Veranlagungszeitraum entstandene Verluste nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) im direkt vorangegangenen Veranlagungszeitraum genutzt werden (Verlustrücktrag). Ein Verzicht auf den Verlustrücktrag ist auf Antrag möglich. Des Weiteren wird durch die Mindestbesteuerung auch der Verlustvortrag beschränkt. Verluste können zwar unbegrenzt vorgetragen werden, in jedem Veranlagungszeitraum ist die Verlustnutzung jedoch nur bis zu einem Sockelbetrag in Höhe von 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) uneingeschränkt möglich (§ 10d Abs. 2 EStG). Darüber hinaus können lediglich 60 % der positiven Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen uneingeschränkt mit Verlusten verrechnet werden. Es unterliegen also mindestens 40 % der Einkünfte, die den Betrag von 1. Mio. € bzw. 2 Mio. € übersteigen, der Besteuerung, obwohl ein Verlustvortrag vorhanden ist. Ähnliche Regelungen zur Mindestbesteuerung existieren bei der Gewerbesteuer (vgl. § 10a GewStG).