Wirtschaftsgüter sind dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn sie entweder ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt werden (>50%; isolierte Betrachtung) oder aufgrund ihrer Funktion nur Betriebsvermögen sein können (integrierte Betrachtungsweise). Siehe dazu auch R 4.2 Abs. 1 EStR.