Als Organgesellschaften kommen nur Kapitalgesellschaften (z.B. SE, AG und KGaA) in Betracht (§ 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 KStG.); gem. § 17 KStG: GmbH und andere Kapitalgesellschaften. Eine Organgesellschaft muss ihre Geschäftsleitung im Inland und ihren Sitz in der EU/EWR haben (doppelter Inlandsbezug ist weggefallen). Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft reicht es aus, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland und ihren Sitz in einem EU/EWR-Staat hat. Ferner muss die Organgesellschaft nicht gewerblich tätig sein.
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