Kosten der privaten Lebensführung sind gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Sie können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings wird dieses Prinzip teilweise durch die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen durchbrochen.