Sachliche Zuständigkeit § 16 AO

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 16 AO, der auf das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) verweist. Die ESt, KSt und USt werden nach Art 108. Abs. 2 GG von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Zu den Landesfinanzbehörden gehören neben dem Landesfinanzministerium und der Oberfinanzdirektion auch die Finanzämter. Während die OFD und den Finanzministerien nach § 8 FVG hauptsächlich Aufsichts- und Leistungsfunktionen zukommen, sind Finanzämter nach § 17 Abs. 2 FVG mit der Verwaltung der Steuern beauftragt. Insoweit liegt die Zuständigkeit fast immer bei den Finanzbehörden.