Güter in Geldeswert (Sachen und geldwerte Güter wie z. B. Dienstleistungen), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, gehören zum Arbeitslohn. Die Bewertung erfolgt über § 8 Abs. 2 und 3 EStG. Besondere Regeln bestehen für die Überlassung eines KFZ in § 8 Abs. 2 S. 2 – 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG.
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