Solidaritätszuschlag

Durch das am 14.11.2019 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags entfällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag (Soli) für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Für weitere 6,5 % entfällt der Soli zumindest teilweise. Der Soli beträgt zwar weiterhin 5,5 % der zu zahlenden Einkommensteuer, entfällt aber durch die Erhöhung der bisherigen Freigrenzen für einen Großteil der Steuerzahler. Der Soli entfällt jedoch nicht für Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 €. Dieser wird zudem unverändert als Zuschlag i.H.v. 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben.