Spenden sind alle freiwilligen Ausgaben oder die Überlassung von Gegenständen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht (keine rechtliche oder faktische Verpflichtung). Der körperschaftsteuerliche Betriebsausgabenabzug ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG beschränkt. Die Zuwendung muss der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 – 54 AO dienen (wissenschaftlich, mildtätig oder religiös). Spenden können nur bis zu einer Höhe von max. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe aus Umsätzen und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Ein Überhang kann in die folgenden VZ vorgetragen werden.
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