Als Squeeze-out wird der Ausschluss eines oder mehrerer Minderheitsgesellschafter durch den beherrschenden Aktionär bezeichnet. Beträgt die Beteiligung des Hauptaktionärs mindestens 95%, hat er gem. § 327a bis § 327f AktG jederzeit das Recht die übrigen Aktionäre gegen Abfindung aus der AG auszuschließen, um ein Going Private, eine Liquidation oder Übernahme durchzuführen.