In § 3 EStG werden in unsystematischer Reihenfolge steuerbefreite Einnahmen aufgezählt. Die Gründe der Steuerbefreiung sind nicht fiskalisch, sondern vielmehr sozial-, wirtschafts-, kultur-, gesundheits- oder familienpolitisch motiviert. Diese Einnahmen gehören zwar in der Regel zu einer Einkunftsart, sie sind aber aufgrund ihrer Steuerbefreiung bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, dürfen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Abzugsverbot ist begrenzt auf die zugeflossenen steuerfreien Einnahmen.
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