Teilwertabschreibungen

Ein Wirtschaftsgut, dessen Wert aufgrund äußerer Umstände gesunken ist, kann auf den Teilwert abgeschrieben werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Bei Beteiligungen auf die § 8b KStG anzuwenden ist, ist die Abschreibung jedoch steuerlich nicht zu berücksichtigen.