Den Überschusseinkünften sind die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte zuzurechnen. Die Einkünfte ergeben sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.