10. Februar 2016

Unterbrechung

Unterbrechung

Im Zusammenhang mit der Zahlungsverjährung führen bestimmte Ereignisse bzw. Handlungen der Behörde  zur Unterbrechung der Frist und damit zu deren Neubeginn (§ 231 AO). Als Unterbrechungshandlungen kommen nach § 231 Abs. 1 AO insbesondere Verwaltungsakte (§ 118 AO) oder andere Maßnahmen realer Art mit Außenwirkung in Frage.