Veräußerungsgewinne, § 8b KStG

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personenvereinigungen, Gewinne aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, aus einer Kapitalherabsetzung und aus der Wertaufholung gem. § 8 Abs. 2 KStG sind vollumfänglich von der Besteuerung ausgenommen und sind außerbilanziell abzurechnen. Gleiches gilt auch für verdeckte Einlagen von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die gem. § 8b Abs. 2 S. 6 KStG wie eine Veräußerung behandelt werden. 5 % des Veräußerungsgewinns gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgabe und sind außerbilanziell hinzuzurechnen. Im Ergebnis sind 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. ACHTUNG: Für Dividenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen, gilt dies nur, soweit die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mind. 10 % betragen hat.