Warenverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit ist in Art. 28 ff. AEUV (ex Art. 14 EG) geregelt. Durch das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Staaten der EU sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wird das Ziel dieser Grundfreiheit – ein freier Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten – gewahrt. Gemäß Art. 29 AEUV findet die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten Anwendung.