Die Warenverkehrsfreiheit ist in Art. 28ff. (ex Art. 14 EG) AEUV geregelt. Durch das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen zwischen den Staaten der EU sowie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wird das Ziel dieser Grundfreiheit – ein freier Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten – gewahrt. Gemäß Art 29 AEUV findet die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten Anwendung.