Sofern der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist oder aus anderen Gründen eine Wertsteigerung des Vermögensgegenstands eingetreten ist, hat gemäß § 253 Abs. 5 S. 1 HGB eine Zuschreibung zu erfolgen. Die Zuschreibung bemisst nach dem Umfang der Werterhöhung, ist jedoch maximal bei den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese Regelung gilt sowohl für das Anlagevermögen sowie für das Umlaufvermögen. Eine Ausnahme besteht bei dem Geschäfts- oder Firmenwert, hier besteht ein Wertaufholungsverbot (vgl. § 253 Abs. 5 S. 2 HGB). (siehe auch Geschäfts- oder Firmenwert)
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