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Persönliche Steuerpflicht | unbeschränkte Steuerpflicht
Hier erfahren Sie alles Wichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Inhaltsverzeichnis
Der Einkommensteuerpflicht unterliegen nach § 1 EStG nur die natürlichen Personen. Eine natürliche Person ist der lebende Mensch. Die Steuerpflicht ist nicht vom Lebensalter abhängig. Auch geschäftsunfähige Minderjährige können ein Einkommen haben und müssen dieses versteuern.
Keine natürlichen Personen sind insbesondere:
a) Juristische Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 6 KStG) und die unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fallenden nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen; diese unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer
und
b) alle übrigen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengesellschaften des Handelsrechts und Gemeinschaften wie z. B. KG, OHG, GbR). Die Personengesellschaften sind weder Steuersubjekt der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Vielmehr erfolgt die Besteuerung nach dem sog. Transparenzprinzip, wodurch die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Steuersubjekt herangezogen werden (die Einkünfte werden anteilig bei den Gesellschaftern etc. erfasst).
Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht lässt sich in folgende Arten unterteilen:
- § 1 Abs. 1 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 1 Abs. 2 EStG Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht
- § 1 Abs. 3 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
- § 1 Abs. 4 EStG Beschränkte Steuerpflicht
- § 2, 5 AStG Erweitert beschränkte Steuerpflicht
- § 1a EStG fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU-/EWR-Familienangehörigen

Die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 2 EStG
- Deutsche Staatsangehörigkeit +
- Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland +
- Dienstverhältnis mit inländischer juristischer Person des
öffentlichen Rechts + - Arbeitslohn -> inländische öffentliche Kasse +
- Wohnsitzstaat -> beschränkte Steuerpflicht +
- Angehörige im Haushalt,
-> die die deutsche Staatsangehörige besitzen oder
-> die keine Einkünfte erzielen oder
-> deren Einkünfte nur im Inland steuerpflichtig sind.

Die erweitert unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 3 EStG
- Auf Antrag
- Natürliche Person
- Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Inländische Einkünfte (§ 49 EStG)
> 90 % ESt-pflichtig oder
Ausländische Einkünfte nicht ESt-pflichtig
< Grundfreibetrag (12.096 € in 2025, 11.604 € in 2024)- Ausländerbehörde -> Bescheinigung

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