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Tarifbesonderheiten | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Themen Progressionsvorbehalte, Abgeltungssysteme für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Außerordentliche Einkünfte, Sondertarifierung für Einzelunternehmer/Mitunternehmer und zu dem Thema außerordentlichen Einkünfte bei Forstwirtschaft.
Inhaltsverzeichnis
Tarifbesonderheiten
- Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
- Abgeltungssystem für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
- außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
- Sondertarifierung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG)
- außerordentliche Einkünfte aus der Forstwirtschaft (§ 34b EStG)
Tarifbesonderheiten: Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Unterliegen bestimmte Einkünfte nicht der Einkommensteuer, könnte neben der Steuerfreiheit ein weiterer Vorteil entstehen. Für die übrigen Einkünfte käme infolge der Progression nur ein niedrigerer
Steuersatz zur Anwendung. Allerdings widerspräche dies der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der Steuersatz wird durch den Progressionsvorbehalt so bemessen, als ob die steuerbefreiten Einkünfte bei der Einkommensteuerberechnung einbezogen würden (§ 32b EStG), d. h., die Besteuerung beginnt für die steuerpflichtigen Einkünfte im Tarifverlauf erst nach einer fiktiven Besteuerung der steuerfreien Einkünfte.
Anders gesagt: Die steuerpflichtigen Einkünfte werden prozentual im Tarifverlauf höher besteuert, da die Tarifbesteuerung unter Anrechnung der steuerfreien Einkünfte erfolgt. Die Steuerfreiheit für die steuerfreien Einkünfte bleibt aber erhalten.
In (beispielhaften) drei Fällen wird der Progressionsvorbehalt wirksam:
Graphische Darstellung: Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
- steuerfreie Lohnersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis k) EStG)
- wechselnde bzw. zeitlich begrenzte Steuerpflicht (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)
- steuerfreie ausländische Einkünfte

Tarifbesonderheiten: Abgeltungssystem für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG)
Seit dem 01.01.2009 unterliegen grundsätzlich alle im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) einer Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 S. 1 EStG). Die Abgeltungssteuer wird auch als Schedulenbesteuerung bezeichnet, da nur Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem Sondertarif unterworfen sind. Der Steuersatz beträgt fix 25 %.
Tarifbesonderheiten: Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, ist darauf der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (= Fünftelregelung, § 34 Abs. 1 EStG).
Als außerordentliche Einkünfte kommen u. a. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht (§ 24 Nr. 1 Buchst. a) i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Es muss dabei zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen.
Für Veräußerungsgewinne (§ 14, § 14a Abs. 1, § 16 und § 18 Abs. 3 EStG) mit Ausnahme der im Teileinkünfteverfahren teilweise steuerbefreiten Einkünfte (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. b) i. V. m. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG) gilt auf Antrag für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der 5 Mio. € nicht übersteigt, eine besondere Tarifbegünstigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 34 Abs. 3 EStG):
Steuerpflichtiger
- hat das 55. Lebensjahr vollendet
oder
- ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die Besteuerung nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.
Der mindestens anzuwendende Steuersatz beträgt 14 % (§ 34 Abs. 3 S. 2 EStG).
Das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu versteuern.
Die ermäßigte Besteuerung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden, für einen Veranlagungszeitraum und für einen Veräußerungs-/Aufgabegewinn (§ 34 Abs. 3 S. 4 EStG).
Tarifbesonderheiten: Sondertarifierung für Einzelunternehmer/Mitunternehmer (Thesaurierungsbesteuerung, § 34a EStG)
Steuerpflichtige, in deren zu versteuerndem Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) enthalten sind, können mittels Antrags den gesamten oder einen Teilbetrag mit dem Thesaurierungssteuersatz in Höhe von 28,25 % (vorerst, 1. Stufe) besteuern lassen (§ 34a Abs. 1 EStG). Der Thesaurierungsgewinn, vermindert um die Tarifbelastung und den Solidaritätszuschlag, stellt den nachversteuerungspflichtigen Betrag (gesonderte Feststellung) dar. Auf der 2. Stufe wird bei einer sog. Mehrentnahme (Entnahmen des lfd. Wirtschaftsjahres höher als der lfd. Gewinn + Einlagen) der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 % angewendet, soweit im Vorjahr ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde (§ 34a Abs. 4 S. 1 EStG). Die Regelung ist der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalgesellschaften nachempfunden und soll Einzelunternehmen und Personengesellschaften insoweit eine ähnliche Begünstigung nicht entnommener Gewinne ermöglichen.
Tarifbesonderheiten: Außerordentliche Einkünfte bei Forstwirtschaft (§ 34b EStG)
Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören
außerordentliche Holznutzungen
- Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.
- Dies ist gegeben, wenn gesetzliche oder behördliche Zwänge Veranlassung hierfür waren.
Kalamitätsnutzungen
- Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen. Nicht darunter fallen Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
Liegen solche Einkünfte vor, erhält der Steuerpflichtige eine Tarifermäßigung (§ 34b Abs. 3 EStG). Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus den ermittelten außerordentlichen Holznutzungen der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommen-steuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.
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