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Verlustrücktrag | Einkommensteuer

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Verlustrücktrag und erhalten ebenfalls ein Beispiel. 

Inhaltsverzeichnis

Verluste, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind bis zu einem Betrag von 1.000.000 € bei Ledigen und 2.000.000 € (2025) bei zusammenveranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu berücksichtigen (§ 10d Abs. 1 EStG).[1] Seit dem Jahr 2022 wurde der Verlustrücktrag dauerhaft auf das zweite unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgeweitet (§ 10d Abs. 1 S. 2 EStG)

Merke: 

Bis einschließlich des VZ 2021 hatte der Steuerpflichtige gem. § 10d Abs. 1 S. 5, 6 EStG das Wahlrecht den Verlustrücktrag der Höhe nach zu beschränken, sodass er ein für sich optimales Ergebnis erzielen konnte. Steuerpflichtige hatten somit die Möglichkeit, den Verlustrücktrag so auszunutzen, dass neben einem Sonderausgabenabzug und anderen Abzugsbeträgen ein zu versteuerndes Einkommen entstand, welches dem Grundfreibetrag entsprach. Im besten Falle blieb im Anschluss noch ein Verlustvortrag übrig, welchen er im nächsten Jahr nutzen konnte. Ab dem VZ 2022 ist dieses Wahlrecht nicht mehr möglich. § 10d Abs. 1 S. 6 EStG räumt dem Steuerpflichtigen lediglich das Wahlrecht ein insgesamt auf die Anwendung der Sätze 1 und 2 zu verzichten. Der Gesetzgeber begründete diese Entscheidung mit einem geringeren Verwaltungsaufwand.

Beispiel: Verlustrücktrag

Der Steuerpflichtige S hat im VZ 23 negative Einkünfte aus einem Verlust resultierend aus einem Einzelunternehmen in Höhe von 10.050.000 €,

Im VZ 22 hat S einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 10.250.000 €.

Lösung: Verlustrücktrag

S kann die negativen Einkünfte des VZ 23 in den VZ 22 zurücktragen. Dabei ist der Verlustrücktrag auf 10.000.000 € begrenzt. Im VZ 22 verbleiben (10.250.000 € ./. 10.000.000 € =) 250.000 €.

Vortragspflichtig ist ein Verlust in Höhe von 50.000 € (10.050.000 € ./. 10.000.000 €).

Dieser ist gem. § 10d Abs. 1 S. 4 EStG gesondert festzustellen.

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