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Verlustvortrag und Verlustausgleichsverbote

Inhaltsverzeichnis

Verlustvortrag

Negative Einkünfte, die bei der laufenden Veranlagung durch Verrechnung mit positiven Einkünften nicht ausgeglichen und auch nicht im Rahmen des Verlustrücktrags abgezogen wurden, sind im Rahmen des Verlustvortrags ohne Einschränkungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 € (2025) mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen zu verrechnen (§ 10d Abs. 2 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2.000.000 €. Gehen vortragsfähige Verluste über diesen Höchstbetrag hinaus, können sie bis zu 60 % des nach Abzug des Höchstbetrags verbliebenen Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden (sog. Mindestbesteuerung).

Merke: 

Die Regelung des Verlustvortrags betrifft auch Steuerpflichtige, die nur Einkünfte aus einer Einkunftsart erzielen. Dies gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Auch hier ist § 10d EStG im Rahmen des Verlustvortrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzuwenden.

Hinweis: 

Im Todesfall eines Steuerpflichtigen kann der Erbe den Verlustabzug des Erblassers nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen (BFH-Urteil v. 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, S. 608; BMF-Schreiben v. 24.07.2008, IV C 4 – S 2225/07/0006, BStBl. I 2008, S. 809).

Beispiel Verlustvortrag

Bis zu seinem Tod am 24.06. erzielte C im Jahr 02 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. 22.000 €. Andere Einkünfte hatte C nicht.

Der Erbe E hat in dem gleichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 19.000 €.

Lösung Verlustvortrag

Der Erbe kann den Verlustabzug nach § 10d EStG nicht in seiner Steuererklärung geltend machen. Bei C kann allerdings ein Verlustrücktrag in das Jahr 01 vorgenommen werden.

Verlustausgleichsverbote

Zu beachten ist, dass nicht alle Verluste, die sich bei einem Steuerpflichtigen ergeben, ausgleichsfähig sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von Verlustausgleichsverboten. Manchmal wird auch von Verlustverrechnungskreisen gesprochen. Nur Verluste innerhalb des Kreises sind mit positiven Einkünften verrechenbar. Nicht ausgleichsfähig sind insbesondere Verluste aus:

a) bestimmten ausländischen Einkunftsquellen – Drittstaaten (§ 2a EStG)

Negative Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 S. 1 EStG dürfen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und grundsätzlich aus demselben Staat ausgeglichen werden (sog. per-country-limitation).

b) Leistungen (§ 22 Nr. 3 S. 3 EStG)

Merke:

Verluste dürfen nur die Gewinne des Vorjahrs oder der folgenden Jahre aus sonstigen Leistungen mindern, § 22 Nr. 3 S. 4 EStG.

c) privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)

d) bestimmten Kapitalerträgen bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 2 EStG)

e) einer Beteiligung als beschränkt haftender Personengesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Personen (§ 15a EStG)

f) gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung

Gemäß § 15 Abs. 4 EStG dürfen (prinzipiell als Einkünfte i. S. d. § 13 EStG qualifizierende) Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Hingegen können Gewinne und Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung in mehreren selbstständigen Betrieben im Jahr der Entstehung miteinander bis zum Betrag von 0 € verrechnet werden.

g) Termingeschäften in Form von Sicherungsgeschäften auf Aktien (§ 15 Abs. 4 S. 3 bis 5 EStG), sofern nicht Rückausnahmen greifen, zu denen es wiederum Ausnahmen gibt.

h) Kapitalvermögen, da für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte der gesonderte Einkommensteuertarif von 25 % angewendet wird (§ 20 Abs. 6 EStG).

i) im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen § 15b EStG.

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