Kursübersicht > Verfahrensrecht > Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage: Einhaltung der Klagefrist (§ 47 FGO)

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage: Einhaltung der Klagefrist (§ 47 FGO)

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Fristbeginn, der Fristdauer, zur Wahrung der Frist sowie zur Fristversäumung.

Inhaltsverzeichnis

Die Klagefrist: Fristbeginn und Fristdauer

Die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist findet Anwendung auf die Anfechtungsklage und die
Verpflichtungsklage (s. o.). In § 47 Abs. 1 FGO sind auch Ausführungen über den Fristbeginn und
die Fristdauer enthalten. Die Fristberechnung richtet sich nach § 54 FGO und entspricht der Berechnung der Einspruchsfrist. § 55 FGO beinhaltet eine zu § 356 AO korrespondierende Regelung.

Die Klagefrist: Wahrung der Frist

Die Frist ist gewahrt, wenn die Klage bis zum Ablauf des letzten Tages bei dem zuständigen Finanzgericht eingeht (§ 64 Abs. 1 FGO). Gemäß § 47 Abs. 2 FGO kann die Klagefrist aber auch in bestimmten Fällen dadurch gewahrt werden, dass die Klage bei einer Finanzbehörde angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Hierbei ist folgendermaßen zu unterscheiden:

  • Die Klage ist fristwahrend angebracht, wenn sie innerhalb der Frist bei der Behörde eingeht, die den angefochtenen ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.

Beispiel: 
Der Steuerpflichtige erhebt Anfechtungsklage gegen seinen ESt-Bescheid, der vom Finanzamt Kassel erlassen wurde. Hier kann die Klage fristwahrend beim Finanzamt Kassel eingereicht werden. Ob die Klage an das FG oder an das FA adressiert ist, spielt keine Rolle.

  • Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die fristwahrende Anbringung auch bei der neu zuständigen
    Behörde möglich.

Beispiel: 
Wie vorhergehendes Beispiel. Der Steuerpflichtige ist jedoch nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Kassel nach Offenbach umgezogen. Hier ist neben
Kassel auch das Finanzamt Offenbach Anbringungsbehörde.

  • Gemäß § 47 Abs. 3 FGO können Klagen gegen Grundlagenbescheide und Steuermessbescheide
    fristwahrend auch bei der Behörde angebracht werden, die „zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist“. Das bedeutet: Die Anbringung einer Klage gegen einen Grundlagenbescheid etc. ist bei dem für den Folgebescheid zuständigen FA möglich.

Beispiel: 
Der OHG-Gewinnfeststellungsbescheid wird vom Finanzamt Kassel erlassen. Für die Einkommensteuer des Gesellschafters A ist das Finanzamt Wiesbaden zuständig. A will gegen den Feststellungsbescheid klagen. Er kann die Klage gem. § 47 Abs. 2 S. 1 FGO fristwahrend
beim Finanzamt Kassel einlegen, gem. § 47 Abs. 3 FGO aber auch beim Finanzamt Wiesbaden, das für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid zuständig ist (vgl. § 19 AO).

Die Klagefrist: Fristversäumung

Ist die Klagefrist versäumt, kann gem. § 56 FGO unter den dort genannten Voraussetzungen Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen § 110 AO, die Wiedereinsetzungsfrist beträgt jedoch nur zwei Wochen. Ist die Klage verspätet erhoben worden, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt des Klageeingangs (BFH, Urteil v. 16.12.1988 – III R 13/85, BFHE 155, S. 282,
BStBl. II 1989, S. 328).

Grafische Darstellung Klagefrist
Steuerrecht online lernen
Übersicht Kursangebot

Von wie Abendlehrgang bis Z wie Zeitmanagement – wir begleiten Sie nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch.

Zertifizierte + staatlich geförderte Steuerberater-Weiterbildung

Ohne Gewähr.