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Zeitliche Voraussetzungen der Einkommensbesteuerung | Einkommensteuer
Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Ermittlungszeitraum und Veranlagungszeitraum.
Inhaltsverzeichnis
Ermittlungszeitraum
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 S. 1 EStG). Nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG sind die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (Ermittlungszeitraum = Kalenderjahr).
Für den Fall, dass nur während eines Teils des Kalenderjahres Einkünfte bezogen werden, sind diese als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Hinweis:
Es erfolgt keine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag
Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils während des ganzen Kalenderjahres, so werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht mit einbezogen (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG).
Veranlagungszeitraum
Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt im Veranlagungsverfahren. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, dass der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 25 Abs. 1 S. 1 EStG).
Beispiel: Veranlagungszeitraum
Der unbeschränkt steuerpflichtige Fred Schulz verstarb am 03.05.01. Aus seinem Einzelhandel erzielte er bis zum Todestag Einkünfte nach § 15 EStG.
Lösung: Veranlagungszeitraum
Gemäß § 1 EStG endet die Steuerpflicht mit dem Tode. Die Einkünfte sind für die Zeit vom 01.01.01 bis 03.05.01 zu ermitteln. Grundlage für die Veranlagung ist das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen.
Es erfolgt keine Hochrechnung des zu versteuernden Einkommens auf einen Jahresbetrag. Für die Berechnung der Einkommensteuerschuld ist die Jahrestabelle anzuwenden.
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