Die Abzugsmethode ist eine Methode der Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung. Wird der Anrechnungshöchstbetrag überschritten oder muss keine inländische Steuer gezahlt werden (bspw. bei Verlusten), ist auf Antrag ein Abzug der ausländischen Steuern von der Bemessungsgrundlage möglich gem. § 34c Abs. 2 EStG. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen verweist § 26 KStG auf das EStG. Sind die Anrechnungsvoraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist ein Abzug der ausländischen Steuern bei der Einkünfteermittlung nach § 34c Abs. 3 EStG vorzunehmen (Abzug der ausländischen Steuern wie Betriebsausgaben).
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