Eine Außenprüfung ist die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Auf die Außenprüfung finden die §§ 193 ff. AO Anwendung. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung bestimmt sich nach § 193 AO. Die Prüfung muss nach § 196 AO schriftlich angeordnet werden (Prüfungsanordnung). Ergänzende Vorschriften enthalten die Einzelsteuergesetze (z.B. § 42f EStG Lohnsteuer-Außenprüfung) oder die BpO (Betriebsprüfungsordnung), wobei die BpO jedoch nur für die Verwaltung bindend ist.
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