Das Außenverhältnis erfasst im Allgemeinen jegliches Agieren des Unternehmens am Markt. Werden Rechtsbeziehung mit Dritten (z.B. Banken, Lieferanten) geschlossen, handelt es sich um eine Maßnahme im Außenverhältnis. Interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens entfalten im Außenverhältnis grundsätzlich keine Wirkung. Beispielsweise sind Rechtsgeschäfte mit Dritten auch dann wirksam, wenn sie von einem Gesellschafter geschlossen werden, dessen Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränkt ist. (siehe auch Innenverhältnis)
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