Die Ausweisvorschriften der §§ 266, 275 HGB gelten nur für die im zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB genannten Gesellschaftsformen (Kapitalgesellschaften und bestimme Personenhandelsgesellschaften). Darüber hinaus werden für diese Gesellschaften allgemeine Grundsätze für die Gliederung der Bilanz- und GuV-Posten im § 265 HGB vorgegeben. Für alle anderen Unternehmen schreibt § 247 Abs. 1 HGB nur eine Bilanz-Mindestgliederung vor; die detaillierte Gliederung des § 266 HGB ist nicht zwingend. Weist ein Posten keinen Betrag aus, muss dieser auch nicht aufgeführt werden, § 265 Abs. 8 HGB.
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