Um den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt nicht zu gefährden, dürfen gem. Art. 107 AEUV staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht gewährt werden. Als Beihilfe ist eine begünstigende Maßnahme definiert, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird (insbesondere auch Steuererleichterungen), nur für bestimmte Sektoren oder Unternehmen anzuwenden ist und theoretisch zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen kann. Für bestimmte Regionen oder Situationen (bspw. Naturkatastrophen) bestehen allerdings Ausnahmen. Die EU-Kommission prüft regelmäßig potenziell unzulässige Beihilfen. Werden Maßnahmen der EU-Kommission nicht vorab zur Prüfung vorgelegt und wird die Maßnahme (bspw. Steuererleichterung) nachträglich als unzulässig deklariert, besteht kein Rechtsschutz in Steuersachen.
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