Der Grundsatz der Klarheit nach § 243 Abs. 2 HGB verlangt, dass die äußere Form und die Art der Darstellung der Buchführung sowie des Jahresabschlusses ansprechend ist. Der Jahresabschluss muss sachverständigen Dritten – die mit Buchführung vertraut sind – übersichtlich, klar und verständlich sein (vgl. § 238 Abs. 1 S.2 HGB).
Der Grundsatz der Richtigkeit fordert, dass der Jahresabschluss mit ordnungsgemäßen Belegen und Büchern die betrieblichen Vorgänge objektiv zutreffend wiedergibt. Dabei müssen die einzelnen Positionen – einschließlich deren Werte – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt werden.
Der Grundsatz der Willkürfreiheit besagt, dass Schätzungen des bilanzierenden möglichst willkürfrei, stetig und vertretbar sein sollen. Bilanzmanipulationen sind zu unterlassen.
Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten. Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken.